Betriebs­unter­brechungs­schäden

Im Rahmen einer Betriebs­­­­­unterbrechungs­­­­­versicherung gelten die fortlaufenden Kosten und Gewinne gedeckt, in dem Umfang, wie sie ohne Eintritt des Schadens erwirtschaftet worden wären. Vereinfachend ausgedrückt, soll die Versicherungsnehmerin wirtschaftlich so gestellt werden, als ob der Schadenfall nicht eingetreten wäre.

Die Feststellung eines Betriebs­unterbrechungs­schadens hat dabei folgende, wesentliche Bestandteile:

  • Die Ermittlung des Deckungs­beitragsverlustes infolge von Produktions-, Absatz- und Umsatzausfällen innerhalb der vertraglichen Haftzeit sowie
  • die Umsetzung und Bewertung wirtschaftlicher Schaden­­­minderungs­maßnahmen wie beispielweise die Einrichtung von Provisorien, Fremdfertigung und Beschleunigungskosten bei der Behebung des Sachschadens

Auslöser eines Betriebsunterbrechungsschadens ist in der Regel ein versicherter Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache. Ursache können jedoch auch sogenannte Rückwirkungs- bzw. Wechsel­wirkungs­schäden sein. Ertragsausfälle entstehen hierbei als Folge versicherter Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern, bzw. bei mitversicherten Betrieben.

Immer stärker in den Fokus rücken Betriebs­­unterbrechungs­­schäden infolge von Cyberangriffen. Ohne vorliegen eines physischen Sachschadens kann ein Angriff auf die IT den Geschäftsbetrieb empfindlich stören oder zum Erliegen bringen.

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